Satzung des Musikverein 1908 Graben e.V.

Fassung vom 09.12.2010
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Musikverein 1908 Graben e.V." und hat seinen Sitz in Graben-Neudorf, Ortsteil Graben (nachfolgend kurz "Verein" genannt).
  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer "VR 302" ins Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht - Bruchsal eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Volks- und Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
    1. Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
    2. Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
    3. Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
    4. Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
    5. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens der Gemeinde durch Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
    6. Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  5. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikerverband Karlsruhe. Er kann sich auf Beschluss des Verwaltungsrates weiteren Verbänden anschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an:
    1. aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
    2. passive Mitglieder,
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstandes nach § 11 dieser Satzung.
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Musik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
    1. wer mindestens 30 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat,
    2. wer mindestens 40 Jahre dem Verein als passives Mitglied oder Fördermitglied angehört hat und
    3. wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags bei der Vorstandschaft. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Vorstandschaft, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Verwaltungsrat aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Verwaltungsrat zu gewähren.
    Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates innerhalb von vier Wochen, bei der Vorstandschaft Einspruch einlegen, über die die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    1. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    2. sich von den beauftragen Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;
    3. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten die durch den Verein verliehen werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen, sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und die vom Verein überlassenen Instrumente/Geräte/Einrichtungen verantwortungsvoll zu behandeln.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
  5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 8 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Als Mitglied des Blasmusikerverbandes Karlsruhe ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
  4. Die Vorstandschaft macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliedsdaten veröffentlicht werden.
    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vorstandschaft Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt die Vorstandschaft gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
    Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Vorstandschaft aufbewahrt.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • die Vorstandschaft und
  • der Verwaltungsrat

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Graben-Neudorf oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
  3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem 1. Vorsitzenden/Stellvertreter verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der 1. Vorsitzende/Stellvertreter ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und Dringlichkeit erforderlich wird.
  4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
    Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglicher Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl der Vorstandschaft, des Verwaltungsrats (mit Ausnahme des Musikervorstands und Jugendleiters) und der Kassenprüfer,
    2. Entgegennahme von Berichten der Vorstandschaft und des Verwaltungsrats,
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Beendigung, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
    4. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen der Vorstandschaft soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
    5. Entlastung des Verwaltungsrates,
    6. abschließende Beschlussfassung über Mitgliederaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
    7. Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weitere Vereinsordnungen,
    8. Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
    9. Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
    10. Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
    11. Änderung der Satzung,
    12. Auflösung des Vereins.
  6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 16. Lebensjahr, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
  7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
    3. dem Schriftführer und
    4. dem Kassierer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandschaft beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Ihr obliegt außerdem die Verwaltung des Vereinsvermögens. Weiterhin ist die Vorstandschaft verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
  4. Die Vorstandschaft kann zur Unterstützung ihrer Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
    Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht
    1. aus den Mitgliedern der Vorstandschaft,
    2. dem Musikervorstand,
    3. dem Jugendleiter,
    4. dem Notenverwalter,
    5. dem Inventarverwalter und
    6. bis zu 6 Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Wahl des Verwaltungsrates erfolgt in zwei Gruppen, wobei jährlich abwechselnd eine Gruppe gewählt wird.

    Gruppe 1 besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem Kassier,
    • dem Notenverwalter und
    • bis zu 3 Beisitzer

    Gruppe 2 besteht aus:

    • dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzende),
    • dem Schriftführer,
    • dem Inventarverwalter und
    • bis zu drei Beisitzer
  4. Der Verwaltungsrat erledigt die ihm übertragenen Aufgaben, berät und unterstützt die Vorstandschaft bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  5. Der Musikervorstand und der Jugendleiter werden von den aktiven Musikern in einer Musikerversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Verwaltungsrat angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  7. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Verwaltungsratsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
  8. Vor Beginn von Verwaltungsratswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
  9. Ein Bewerber für ein Vorstands-/Verwaltungsratsamt oder auch Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchstimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
  10. Verwaltungsratssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Verwaltungsratssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Verwaltungsratsmitgliedern beantragt wird. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll vom Schriftführer oder einem Stellvertreter zu führen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
    Der Dirigent und sachkundige Mitglieder können mit beratender Stimme zu Verwaltungsratssitzungen eingeladen werden. Der Verwaltungsrat beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Verwaltungsrat kann sich eine Verwaltungsratsordnung geben.

§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Verwaltungsrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 14 Kassenprüfung

Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

Aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüftätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 15 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses Vereins.
  2. Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung) festzulegen, die von der Mitgliederversammlung des Vereins zu bestätigen ist.
  3. Der Vereinsvorsitzende ist berechtigt, sich jederzeit über Aktivitäten und Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten.
  4. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Vorstandschaft unterstützt. Über die Jugendordnung ist sichergestellt, dass die Vereinsjugend eine Selbstständigkeit in der Führung und Verwaltung der ihr zugewiesenen Mittel erhält. Soweit nicht in der Jugendordnung geregelt, ist die Vereinsjugend verpflichtet, jährlich eine Jahresrechnung der Vorstandschaft vorzulegen. Die vorgelegte Jahresrechnung bedarf der Bestätigung durch die Vorstandschaft.

§ 16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 17 Auflösung/Aufhebung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
  3. Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Graben-Neudorf/andere Person des öffentlichen Rechts/an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
  4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung/Aufhebung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 18 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.12.2010 verabschiedet und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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